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Satzung des Bundesinnungsverbandes der Galvaniseure, Graveure und Metallbildner

Giesenheide 15, 40724 Hilden
Postfach 10 10 63, 40710 Hilden
www.biv.org

(Stand: 23. April 2021) 

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 23. April 2021

Genehmigt vom Bundesministerium für Wirtschaft am 21. Mai 2021  / AZ VII B1 – 72001/017-03

Satzung des Bundesinnungsverbandes der Galvaniseure, Graveure und Metallbildner

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

§ 1

(1) Der Verband führt den Namen „Bundesinnungsverband der Galvaniseure, Graveure und Metallbildner“. Sein Sitz ist Hilden. Sein Tätigkeitsbereich umfaßt die Bundesrepublik Deutschland.

(2) Der Gerichtsstand ist Langenfeld (Kreis Mettmann).

(3) Der Bundesinnungsverband ist eine juristische Person des privaten Rechts, er wird mit Genehmigung der Satzung durch das Bundesministerium für Wirtschaft rechtsfähig.

Fachbereiche

§ 2

Der Bundesinnungsverband umfaßt folgende Handwerke:

  1. Galvaniseur
  2. Graveur 
  3. Metallbildner

wobei die Ziffer 1 den Fachbereich „Galvanotechnik und die Ziffern 2 und 3 den Fachbereich „Gravier- und Metallgestaltungstechnik“ bilden.

Aufgaben

§ 3

(1) Aufgabe des Bundesinnungsverbandes ist es,

  1. die Interessen der Handwerke wahrzunehmen, für die er gebildet ist,
  2. die angeschlossenen Innungen in der Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen,
  3. den Behörden Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten,
  4. die Kollegialität und Gegenseitigkeitshilfe zu pflegen.

(2) Er ist befugt, Fachschulen und Fachkurse einzurichten und/oder zu fördern.

(3) Der Bundesinnungsverband kann die wirtschaftlichen und sozialen Interessen der den Innungen angehörenden Mitglieder fördern. Zu diesem Zweck kann er insbesondere

Einrichtungen zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Betriebe, vor allem in technischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht, schaffen oder unterstützen,

  1. die gemeinschaftliche Übernahme von Lieferungen und Leistungen durch die Bildung von
  2. Genossenschaften, Arbeitsgemeinschaften oder auf sonstige Weise im Rahmen der  allgemeinen Gesetze fördern,
  3. 3. Tarifverträge abschließen,
  4. 4. die fachwissenschaftliche Forschung, die Fachpresse unterstützen und eigene Publikationen erstellen.

(4) Die Satzungsaufgaben werden durch zu bildende Gremien, soweit sie nicht durch die Satzung bestimmt werden, umgesetzt. Hierzu gehören u. a. die Bereiche: Arbeits- und Tarifrecht, Ausbildungsfragen, Umwelt, Technik.

Mittelverwendung

§ 4

(1) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Aufgaben des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Mitgliedschaft

§ 5

(1) Innungen der in § 2 genannten Handwerke sind berechtigt, dem Bundesinnungsverband als ordentliches Mitglied beizutreten.

(2) Unternehmen, die in einem Bereich ansässig sind, in denen eine Innung der dem Bundesinnungsverband angehörigen Handwerke nicht besteht oder die bestehende Innung nicht Mitglied im Bundesinnungsverband ist, können auf Antrag als Einzelmitglied im Bundesinnungsverband aufgenommen werden.

(3) Unternehmen, Körperschaften, Institute und ähnliche Einrichtungen, die den in § 2 genannten Handwerken fachlich nahestehen, können vom Bundesinnungsverband als förderndes Mitglied aufgenommen werden.

(4) Personen, die sich um die Förderung des Bundesinnungsverbandes oder eines der von ihm umfaßten Handwerke besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(5) Mitglieder nach den Absätzen (3) - (4) können an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 6

Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft beim Bundesinnungsverband (Aufnahmeantrag) ist bei diesem schriftlich zu stellen. Über ihn entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Beschluß des Vorstandes kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden.

§ 7

(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Entscheidung über den Aufnahmeantrag.

(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder dem Ausschluß.

§ 8

(1) Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Bundesinnungsverband kann nur mit Halbjahresfrist zum Jahresende erfolgen. Die Kündigung ist  schriftlich anzuzeigen.

(2) Zu der Mitgliederversammlung der Innung, in der der beabsichtigte Austritt aus dem Bundesinnungsverband zur Beratung steht, müssen der Vorsitzende und der Geschäftsführer des Bundesinnungsverbandes rechtzeitig eingeladen werden; es ist ihnen ausreichend Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 9

(1) Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn sie

  1. grob oder beharrlich gegen die Satzung verstoßen oder satzungsgemäße Beschlüsse oder Anordnungen der Organe des Bundesinnungsverbandes nicht befolgen,
  2. mit ihren Beiträgen trotz wiederholter Aufforderung länger als ein Jahr im Rückstand geblieben sind.

(2) Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung über den beabsichtigten Ausschluß aus dem Verband in Kenntnis. Das Mitglied kann bis zur Beratung in der Mitgliederversammlung hierzu Stellung nehmen.

3) Vor Ablauf eines Jahres nach dem rechtswirksam erfolgten Ausschluß aus dem Bundesinnungsverband ist der Vorstand nicht verpflichtet, einen Antrag auf Wiederaufnahme zu behandeln.

§ 10

Ausgeschiedene Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Verbandsvermögen. Sie bleiben zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens fällig waren. Ihre vertraglichen und sonstigen Verbindlichkeiten, welche dem Bundesinnungsverband gegenüber bestehen, werden durch das Ausscheiden nicht berührt.

§ 11

(1) Die Mitglieder des Bundesinnungsverbandes haben gleiche Rechte und Pflichten.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Bundesinnungsverbandes nach Maßgabe der Satzung und der satzungsgemäßen Beschlüsse und Anordnungen der Organe zu benutzen.

§ 12

Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben des Bundesinnungsverbandes mitzuwirken und die Vorschriften der Satzung sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Bundesinnungsverbandes zu befolgen.

Wahl- und Stimmrecht, Wählbarkeit

§ 13

(1) Wahl- und stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die Vertreter der Mitgliedsinnungen, die Einzelmitglieder sowie die gewählten Vorstandsmitglieder, sofern letztere nicht bereits als Delegierte ihrer Mitgliedsinnung benannt sind.

(2) Die Vertreter jeder Mitgliedsinnung werden nach den Bestimmungen der Satzung der Mitgliedsinnung von dieser gewählt.

(3) Wählbar für ein Amt im Bundesinnungsverband ist derjenige, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, sowie

  • Einzelunternehmer
  • persönlich haftende Gesellschafter und Geschäftsführer einer Personen- oder Kapitalgesellschaft,
  • Vorstandsmitglieder einer Kapitalgesellschaft

sofern diese Gesellschaften einer Mitgliedsinnung angeschlossen sind oder als Einzelmitglied dem Bundesinnungsverband angehören.

§ 14

(1) Jede Mitgliedsinnung hat je 15 angefangene Mitglieder eine Stimme Stimmrechtsübertragung auf eine andere Innung ist möglich, sie bedarf jedoch der Schriftform. Diese Urkunde ist vor Abstimmung dem Vorstand oder der Geschäftsführung vorzulegen. Einzelmitglieder nach § 5 Absatz 2 haben je angefangene 15 Mitglieder eine Stimme. Förder-Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(2) Die Zahl der Stimmen setzt der Vorstand des Bundesinnungsverbandes alljährlich bei der Aufstellung des Haushaltsplanes (§ 35) aufgrund der Mitteilungen der Innungen über die Mitgliederzahlen fest. Treten nach dieser Feststellung im Laufe eines Jahres neue Innungen dem Bundesinnungsverband bei, so wird für diese Innungen die Stimmenzahl bei der Aufnahme festgesetzt.

(3) Veränderungen der Mitgliederzahl der Mitgliedsinnungen, die sich nach Festsetzung der Stimmenzahl im Laufe eines Jahres ergeben, werden erst im nächsten Jahr berücksichtigt.

(4) Die Absätze (2) und (3) gelten für die Festsetzung der Stimmenzahl der Einzelmitglieder entsprechend.

§ 15

Der Vertreter einer Mitgliedsinnung bzw. eines Einzelmitgliedes ist nicht wahl- und stimmberechtigt, wenn

  1. die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm oder der von ihm vertretenen Innung oder des von ihm vertretenen Einzelmitgliedes und dem Bundesinnungsverband betrifft oder
  2. die von ihm vertretene Mitgliedsinnung bzw. das von ihm vertretene Einzelmitglied mit ihren / seinen Beiträgen länger als ein Jahr im Rückstand ist.

Organe

§ 16

Die Organe des Bundesinnungsverbandes sind

  1. Vorstand
  2. Mitgliederversammlung
  3. Ausschüsse

Mitgliederversammlung

§ 17

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertretern der Mitgliedsinnungen und der Einzelmitglieder ( §§ 13 und 14).

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Bundesinnungsverbandes, soweit sie nicht vom Vorstand oder den Ausschüssen wahrzunehmen sind.

(3) Der Mitgliederversammlung obliegt im besonderen

  1. die Feststellung des Haushaltsplanes,
  2. die Beschlußfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie der Entgelte für die Benutzung von Einrichtungen und Sonderleistungen des Bundesinnungsverbandes,
  3.  die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
  4. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Tarifkommission, der besonderen     Ausschüsse sowie die Bestätigung der Fachbereichsleiter und der fachbereichsbezogenen Ausschüsse,
  5. die Einsetzung besonderer Ausschüsse zur Vorbereitung einzelner Angelegenheiten des Bundesinnungsverbandes,
  6. die Beschlußfassung über
    a) den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belastung von Grundeigentum
    b) die Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder kunsthistorischen Wert haben
    c) den Abschluß von Verträgen, durch welche dem Bundesinnungsverband fortlaufende Verpflichtungen auferlegt werden incl. der Aufnahme von Darlehen mit Ausnahme der laufenden Geschäfte der Verwaltung sowie der Anstellungsverträge für die Angestellten der Geschäftsstelle,
  7. die Beschlußfassung über Geschäftsanweisungen für die Fachbereiche und die besonderen Ausschüsse, über die Änderung der Satzung und die Auflösung des  Bundesinnungsverbandes,
  8.  die Bestätigung des Geschäftsführers und die Genehmigung seines Anstellungsvertrages.

§ 18    

(1) Alljährlich findet nach Möglichkeit im zweiten Quartal des Kalenderjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können abgehalten werden, wenn der Vorstand sie beschließt. Sie müssen einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Drittel der angeschlossenen Innungen schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.

(2) Die Mitgliederversammlung findet im Regelfall unter gleichzeitiger räumlicher Anwesenheit der Mitgliedervertreter statt (Präsenzveranstaltung). Sind Präsenzveranstaltungen nicht möglich, z.B. aufgrund von höherer Gewalt, kann die Mitgliederversammlung auf Beschluss des Vorstands auch online über das Internet erfolgen, z. B. als Videokonferenz (virtuelle Mitgliederversammlung).

§ 19

(1) Der Vorsitzende des Vorstandes lädt zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens sechs Wochen schriftlich (Brief) oder in Textform (Telefax, E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung ein; bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann in besonders dringenden Fällen die Einladungsfrist bis auf acht Tage verkürzt werden.

Anträge, die als Tagesordnungspunkt auf der ordentlichen Mitgliederversammlungen behandelt werden sollen, müssen spätestens acht Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form der Geschäftsstelle des Bundesinnungsverbandes vorliegen.

(2) Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung.

(3) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungsergebnisse enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 20    

(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 20 Abs. 2, 22 Abs. 4 und Abs. 6, 40 und 41 mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden vertretenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(2) Beschlüsse können von der Mitgliederversammlung nur über solche Angelegenheiten gefaßt werden, die bei ihrer Einberufung in der Tagesordnung bezeichnet sind oder - sofern es sich nicht um einen Beschluß über eine Satzungsänderung, die Auflösung des Bundesinnungsverbandes oder den Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern handelt - mit Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden vertretenen Stimmen vom Vorsitzenden nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

§ 21

(1) Die von der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wird Stimmabgabe durch verdeckte Stimmzettel gewünscht, ist dies von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen.

(2) Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Wahlen durch Zuruf sind mit Ausnahme der Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters zulässig, wenn aus dem Kreis der Wahlberechtigten nicht widersprochen wird.

(4) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

Vorstand

§ 22

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertretern und bis zu drei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Die Fachbereiche können Vertreter ihrer Handwerke für die Wahl in den Vorstand vorschlagen.

(2) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist für diese in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.

(4) Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung des Vorstandes jederzeit widerrufen. Eine Beschlußfassung über den Widerruf ist jedoch nur zulässig, wenn dessen Behandlung bei der Einberufung der Mitgliederversammlung in der Tagesordnung bezeichnet ist; er darf nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Widerruf kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden vertretenen Stimmen beschlossen werden.

(5) Die Wahl des Vorstandes findet unter Vorsitz eines Versammlungsleiters statt, der zuvor von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen ist.

(6) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden in je einem besonderen Wahlgang mit absoluter, die anderen Mitglieder in je einem besonderen Wahlgang mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wenn bei der Wahl des Vorsitzenden die absolute Stimmenmehrheit nicht auf eine Person entfällt, findet eine engere Wahl unter den beiden Personen statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, wobei dann die einfache Stimmenmehrheit entscheidet.

(7) Die Wahl des Vorstandes ist dem Bundesministerium für Wirtschaft binnen einer Frist von drei Monaten unter Angabe von Namen, Wohnsitz und Handwerkszweigen der Gewählten mitzuteilen.

(8) Der Vorsitzende des Vorstandes ist berechtigt, sowohl die Amtsbezeichnung „Vorsitzender“ als auch „Präsident“ als auch „Bundesinnungsmeister“ zu führen.

§ 23

(1) Eine Sitzung des Vorstandes ist in den ersten drei Monaten eines jeden Kalenderjahres durchzuführen. Weitere Sitzungen finden nach Bedarf statt.

(2) Auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern muß eine Sitzung einberufen werden.

(3) Der Vorsitzende lädt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen des Vorstandes ein. In Ausnahmefällen kann die Einladung auch mündlich erfolgen. Die Sitzung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen teil, sofern nicht seine Person betreffende Angelegenheiten beraten werden.

(4) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(5) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. An der Beratung und Beschlußfassung über solche Angelegenheiten, die das persönliche Interesse eines Vorstandsmitgliedes berühren, darf dieses nicht teilnehmen.

(6) In eiligen Fällen kann ein Vorstandsbeschluß auch schriftlich herbeigeführt werden, sofern kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.

(7) Vor Beginn jeder Vorstandssitzung ist ein Protokollführer zu benennen. Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse enthalten sein müssen; sie ist von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 24

(1) Der Vorsitzende des Vorstandes und der Geschäftsführer vertreten gemeinsam den Bundesinnungsverband in allen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Im Verhinderungsfalle des Vorsitzenden tritt an seine Stelle sein Stellvertreter; im Verhinderungsfalle des Geschäftsführers tritt an seine Stelle ein weiteres Vorstandsmitglied.

(2) Die Geschäftsführung obliegt dem Geschäftsführer. Insoweit vertritt er den Bundesinnungsverband.

(3) Willenserklärungen, welche den Bundesinnungsverband vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform. Sie müssen von dem Geschäftsführer und dem Vorsitzenden unterzeichnet sein. Hiervon ausgenommen sind Geschäfte der laufenden Verwaltung, die im Einzelfall eine Wertgrenze von  € 7.500 nicht überschreiten. Vermögensrechtliche Verpflichtungen ab € 20.000 sind vom Gesamtvorstand zu genehmigen. § 24 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Sonstige Schriftstücke von besonderer Bedeutung müssen von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Geschäftsführer unterzeichnet sein.

(5) Als Ausweis des Vorstandes genügt bei allen Rechtsgeschäften die Bescheinigung der zuständigen Behörde, dass die darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden.

(6) Berufsbezogene Schriftstücke sind vom Geschäftsführer und den jeweils zuständigen Fachbereichsleitern zu unterzeichnen.

§ 25

(1) Der Vorstand leitet den Bundesinnungsverband, er bereitet die Mitgliederversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus.

(2) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, kann der Vorstand die Verteilung der Aufgaben unter seinen Mitgliedern durch eigene Beschlüsse regeln.

§ 26

Die Mitglieder des Vorstandes, die Fachbereichsleiter und deren Stellvertreter sowie die Mitglieder der Ausschüsse versehen ihre Obliegenheiten als Ehrenamt. Für bare Auslagen und Reisekosten wird Ersatz und Entschädigung nach besonderen, von der Mitgliederversammlung des Bundesinnungsverbandes zu beschließenden Sätzen gewährt. Dem Vorsitzenden des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung für den mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwand eine angemessene Entschädigung gewährt werden.

Besondere Ausschüsse

§ 27

(1) Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte, fachbereichsübergreifende Aufgaben besondere Ausschüsse errichten.

(2) Die Vorsitzenden der Ausschüsse sowie die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(3) Die Ausschüsse haben die in ihren Geschäftsbereich fallenden Angelegenheiten vorzuberaten und, sofern nichts anderes bestimmt ist, über das Ergebnis ihrer Beratungen dem Vorstand zu berichten. Über die Ergebnisse beschließt das zuständige Organ des Bundesinnungsverbandes.

(4) Die Mitglieder der fachbereichsübergreifenden Ausschüsse werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(5) Wiederwahl ist zulässig. § 22 Abs. 3 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes, die Fachbereichsleiter sowie der Geschäftsführer können an den Sitzungen des Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.

(7) Eine Geschäftsanweisung über die Arbeit der Ausschüsse kann erstellt werden.

Tarifkommission

§ 28

(1) Der Vorsitzende der Tarifkommission sowie bis zu acht weitere Mitglieder werden als große Tarifkommission von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(2) Wiederwahl ist zulässig. § 22 Abs. 3 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.

(3) Der Vorsitzende der großen Tarifkommission benennt im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern der Tarifkommission die Mitglieder der jeweiligen Verhandlungskommission, der  auf Wunsch des Vorsitzenden der Tarifkommission ein Protokollführer gestellt wird.

(4) Tarifverträge sind vom Vorsitzenden des Vorstandes und dem Vorsitzenden der Tarifkommission nach Abstimmung mit dem Gesamtvorstand zu unterschreiben.

(5) Ein Mitglied des Vorstandes sowie der Geschäftsführer können an den Sitzungen der Tarifkommission mit beratender Stimme teilnehmen.

(6) Unabhängig von der Teilnahme eines Mitgliedes des Vorstandes oder des Geschäftsführers berichtet der Vorsitzende der Tarifkommission schriftlich über die jeweiligen Verhandlungen an den Vorstand. Dabei ist der Weg über die Geschäftsstelle einzuhalten.

Rechnungsprüfung

§ 29

(1) Die Rechnungsprüfung erfolgt einmal jährlich von zwei Angehörigen aus Mitgliedsinnungen. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand des Bundesinnungsverbandes angehören. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(2) Wiederwahl ist zulässig. § 22 Abs. 3 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Rechnungsprüfung hat die Prüfung der Jahresrechnung und der Kasse des Bundesinnungsverbandes zu umfassen; über das Ergebnis der Prüfung haben die Rechnungsprüfer in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 30

Die Ausschüsse nach §§ 27 und 28 sind beschlußfähig, wenn einschließlich des Ausschußvorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ausschuß-Vorsitzenden.

Fachbereiche und Fachbereichsversammlungen

§ 31

(1) Der Bundesinnungsverband bildet für die in § 2 genannten Handwerke Fachbereiche, die sich aus den Fachbereichsmitgliedern der Mitgliedsinnungen zusammensetzen.

(2) Die Fachbereiche beraten den Bundesinnungsverband und die in ihm vertretenen Innungen bei ihren satzungsgemäßen Aufgaben.

(3) Vor der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung des Bundesinnungsverbandes kann jeweils eine Fachbereichsversammlung stattfinden. Die Fachbereichsversammlungen nehmen die Berichte der Fachausschüsse entgegen und beraten den Bundesinnungsverband  und die in ihm vertretenen Innungen in fachbereichsspezifischen Angelegenheiten.

Weitere Sitzungen können vom Fachbereichsleiter mit einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.

(4) Die Fachbereichsversammlung wählt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder ihren jeweiligen Fachbereichsleiter und max. zwei Stellvertreter. Deren Amtsdauer ist zeitgleich mit der des Vorstandes des Bundesinnungsverbandes. Für diese Wahl gilt § 13 entsprechend.

(5) Wiederwahl ist zulässig. § 22 Abs. 3 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.

(6) Die Fachbereichsversammlungen können für die Vorstandswahl gem. § 22 Abs. 1  Kandidaten aus ihren Handwerken vorschlagen.

(7) Über die Fachbereichsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse, Wahl- und Abstimmungsergebnisse enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist von dem Fachbereichsleiter und einem weiteren Mitglied des Fachbereiches zu unterzeichnen und der nächsten Fachbereichsversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

(8) Für die Arbeit der Fachbereiche kann eine für alle Fachbereiche einheitliche Geschäftsanweisung erlassen werden.

(9) Die Mitglieder des Vorstandes sowie der Geschäftsführer können an den Fachbereichsversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen.

(10 ) Die Fachbereichsversammlungen können für besondere Aufgaben eigene Ausschüsse bilden.  § 27 gilt insoweit entsprechend.

§ 32

(1) Zur überbetrieblichen Aus- und Weiterbildung der Führungskräfte und Mitarbeiter ihrer Mitgliedsbetriebe können die Fachbereiche regionale und überregionale Veranstaltungen zu verschiedenen Themen organisieren, z. B.:

  • Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
  • Umweltschutz
  • Qualitätswesen
  • Betriebsorganisation
  • Neue Verfahrenstechniken
  • Werbung und Marketing
  • andere aktuelle Themen

(2) Die Organisation von Veranstaltungen nach § 32 Abs. 1 ist in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle des Bundesinnungsverbandes und evtl. den entsprechenden Innungen durchzuführen.

(3) Die Veranstaltungen können als Seminare, Arbeitstagungen oder Work-Shops abgehalten werden. Auch ist die Beteiligung an Vortragstagungen oder anderen Veranstaltungen von Unternehmen, Körperschaften, Instituten oder ähnlichen Einrichtungen in Form einer Kooperation mit dem Bundesinnungsverband möglich.

Geschäftsstelle

§ 33

(1) Der Bundesinnungsverband kann an seinem Sitz eine Geschäftsstelle, die von einem Geschäftsführer geleitet wird, errichten. Diese kann auch in Form einer Bürogemeinschaft errichtet werden.

(2) Der Geschäftsführer hat nach einer vom Vorstand erlassenen Geschäftsanweisung die  laufenden Geschäfte zu führen. Er ist dem Vorstand für die Durchführung der Aufgaben der Geschäftsstelle und für die ordnungsgemäße Erledigung der den Angestellten unter seiner Leitung übertragenen Arbeiten verantwortlich.

(3) Die Anstellung des Geschäftsführers erfolgt durch den Vorstand. Er wird durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Der Anstellungsvertrag bedarf der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

Beiträge

§ 34

(1) Die dem Bundesinnungsverband durch die Ausübung satzungsgemäßer Aufgaben entstehenden Kosten sind von den Mitgliedern durch Beiträge aufzubringen.

(2) Die Beiträge werden vierteljährlich nachträglich in Form eines Grund- und Zusatzbeitrages erhoben. Der Zusatzbeitrag wird nach den in den Betrieben der Mitglieder gezahlten Lohnsummen bemessen.

(3) Sonderbeiträge können erhoben werden.

(4) Die Beiträge werden durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegt.

(5) Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen beginnt mit dem Ersten des auf den Eintritt folgenden Monats.

(6) Für die Benutzung von Einrichtungen des Bundesinnungsverbandes sowie für Sonderleistungen kann ein Entgelt erhoben werden, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

Haushaltsplan, Jahresrechnung

§ 35

(1) Das Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand hat jährlich einen Haushaltsplan für das laufende Rechnungsjahr aufzustellen und ihn der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.

(3) Haushaltsüberschreitungen sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sie sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen; dies kann nachträglich geschehen.

§ 36

Der Vorstand hat innerhalb der ersten drei Monate des Rechnungsjahres eine Rechnung für das abgelaufene Rechnungsjahr aufzustellen. Diese Jahresrechnung muß sämtliche Einnahmen und Ausgaben nachweisen. Nach Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuß ist sie der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Kassenprüfung

§ 37

Die Kasse ist alljährlich mindestens einmal durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder ein anderes vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied unvermutet zu prüfen. Die Prüfung hat sich auch darauf zu erstrecken, daß das Verbandsvermögen ordnungsgemäß inventarisiert und angelegt ist.

Vermögensverwaltung

§ 38

Bei der Anlage des Vermögens des BIV ist mit größter Sorgfalt zu verfahren und insbesondere auf die unbedingte Sicherheit der Anlage zu achten. Finanzvermögen bis zu einem Anteil von maximal  20 % des festgestellten Finanzvermögens können in Fondsvermögen angelegt werden. Festgestelltes Finanzvermögen ist das kontenmäßig ausgewiesene Finanzvermögen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.

Schadenshaftung

§ 39

Der Bundesinnungsverband ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes, der Geschäftsführer oder ein anderer satzungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Änderung der Satzung

§ 40

(1) Anträge auf Änderung der Satzung sind beim Vorstand schriftlich zu stellen; sie sind bei der Einberufung der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugleich mit der Tagesordnung bekanntzugeben.

(2) Anträge auf Änderung der Satzung sind so rechtzeitig beim Vorstand zu stellen, daß sie vom Vorstand in der Vorstandsssitzung gemäß § 23 Absatz 1, Satz 1 behandelt und mit einer Beschlußempfehlung versehen werden können.

(3) Die Mitgliederversammlung kann Änderungen der Satzung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen beschließen.

(4) Der Beschluß bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.

Auflösung des Bundesinnungsverbandes

§ 41

(1) Anträge auf Auflösung des Bundesinnungsverbandes sind beim Vorstand schriftlich zu stellen.

(2) Wird der Antrag auf Auflösung von mindestens einem Drittel der Mitgliedsinnungen gestellt, so ist eine außerordentliche, nur zur Behandlung dieses Antrages bestimmte Mitgliederversammlung einzuberufen.

(3) Der Beschluß auf Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmberechtigten gefaßt werden. Sind in der Mitgliederversammlung nicht mindestens drei Viertel der Stimmberechtigten erschienen, so ist binnen vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluß mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt werden kann.

(4) Die Auflösung des Bundesinnungsverbandes ist durch die mit der Abwicklung der Geschäfte Beauftragten in dem offiziellen Verbandsorgan bekanntzumachen.

(5) Die Auflösung ist der zuständigen Behörde unter Beifügung einer Abschrift des Auflösungsbeschlusses mitzuteilen.

§ 42

(1) Der Bundesinnungsverband verliert die Rechtsfähigkeit durch die Eröffnung des Konkurses.

(2) Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung des Konkurses oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrages verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.

§ 43

(1) Wird der Bundesinnungsverband durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst, so wird das Verbandsvermögen in entsprechender Anwendung der §§ 47 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuches liquidiert.

(2) Die Auflösung des Bundesinnungsverbandes ist durch die Liquidatoren in dem offiziellen Verbandsorgan des Bundesinnungsverbandes (§ 45) bekanntzugeben.

§ 44

(1) Im Falle der Auflösung des Bundesinnungsverbandes sind die Mitglieder verpflichtet, die Beiträge für das laufende Vierteljahr an die mit der Abwicklung der Geschäfte des Bundesinnungsverbandes Beauftragten zu zahlen.

(2) Das Verbandsvermögen ist zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verwenden. Über die Verwendung des hiernach verbleibenden Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung.

(3) Eine Verteilung dieses Vermögens an die Mitglieder findet nicht statt.

Bekanntmachungen

§ 45

Die Bekanntmachungen des Bundesinnungsverbandes an seine Mitglieder erfolgen schriftlich.